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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Nuveon GmbH (im Folgenden Nuveon genannt)

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit unseren Kunden, unter Ausschluss etwaig anderslautender Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine Abweichung hiervon kann nur durch schriftliche Bestätigung von Nuveon erfolgen.

 

(2) Der Kunde verzichtet ausdrücklich mit seinem Angebot und / oder der Bestellung und / oder der Auftragsbestätigung oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen auf die Verwendung seiner Geschäftsbedingungen. Auch etwaig formulierte Ausschlüsse unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Rahmenbedingungen, Rahmenverträgen, Lieferverträgen oder Ähnlichem, die zur Unanwendbarkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen würden, werden hiermit einvernehmlich zwischen den Parteien ausgeschlossen.

§ 2 ANGEBOT / ANNAHME

(1) Werbung, Anschreiben, Offerten, Anzeigen, Online-Angebote, sonstige Angebote und Ähnliches unsererseits stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an unsere Kunden im Rechtssinne dar.

 

(2) Mit der Bestellung bzw. Anfrage durch den Kunden erklärt der Kunde gegenüber uns ein bindendes Angebot mit einer Bindungsfrist von 6 Wochen. Die Annahme unsererseits erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail / Fax / Brief) und / oder durch Beginn der Erbringung der bestellten Leistung innerhalb der Bindungsfrist.

§ 3 PREISE

(1) Alle unsere Preise gelten ab Werk (Nuveon).

 

(2) Bei einer etwaigen Tätigkeit durch Nuveon beim Kunden ist Nuveon berechtigt, den zusätzlich hierfür anfallenden Aufwand in Abrechnung zu stellen.

 

(3) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, exklusive etwaiger Frachtkosten, Portokosten, Verpackungskosten, Transfergebühren, gleichwelcher Art und Ähnlichem.

 

(4) Unser Kunde hat die Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang derselben ohne Abzug zu bezahlen. Der Nachweis des Zugangs gilt unsererseits mit dem Nachweis der Absendung bei Nuveon unter Hinzurechnung von 2 Werktagen als erbracht.

 

(5) Nuveon ist ausdrücklich berechtigt Vorschussrechnungen und / oder Absatzrechnungen gegenüber dem Kunden zu stellen. Soweit sich der Kunde mit dem Begleichen von Rechnungen in Verzug befindet, ist Nuveon von allen vertraglichen Verpflichtungen aus allen bestehenden Verträgen mit dem Kunden, während der Dauer des Verzugs des Kunden, freigestellt. Weitergehende Ansprüche von Nuveon bleiben hiervon unberührt.

 

(6) Im Rahmen von vertraglichen Absprachen, die die Erbringung von Leistungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten zum Inhalt haben, ist Nuveon berechtigt nach Vertragsabschluss eintretende, nachweisbare Kostenerhöhungen anteilsmäßig auf die Leistungen und Lieferungen dem Kunden weiter zu überlassen. Der Kunde erklärt diesbezüglich sein ausdrückliches Einverständnis.

 

Beträgt die Preisanhebung von Nuveon mehr als 20 %, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu innerhalb von einer Woche ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung. Der Zugang der Mitteilung gilt mit dem Nachweis der Absendung bei Nuveon unter Hinzurechnung von 2 Werktagen als belegt. Es ist weiter vereinbart, dass der Kunde bei Verträgen mit Nuveon, die teilbare Lieferung und Leistung beinhalten, das Kündigungsrecht im Falle der oben genannten Preiserhöhungen von über 20 % nur bezüglich des davon betroffenen Vertragsteils hat.

§ 4 LEISTUNGSERBRINGUNG AUF PROBE

(1) Lieferungen und Leistungen auf Probe von Nuveon sind innerhalb von 10 Tagen nach Bereitstellung vom Kunden zu prüfen. 

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(2) Probeleistungen und -lieferungen sind nur solche, die ausdrücklich als solche be-zeichnet werden.

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(3) Bei einer Fristüberschreitung von 10 Tagen ohne Monierung des Kunden gilt bei Probeleistungen und -lieferungen die Leistung und Lieferung von Nuveon als fest angenommen, zu dem für die Leistung und Lieferung üblichen Preis, gemäß den Preisen von Nuveon.

§ 5 TERMINE

Liefer- und Leistungstermine unseres Hauses sind grundsätzlich als unverbindlich mit dem Kunden vereinbart. Soweit ausnahmsweise verbindliche Liefer- und Leistungsfristen individuell vereinbart sind, beginnen diese nicht vor Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Daten, Genehmigungen, Freigaben sowie weiterer etwaig erforderlicher Informationen.

§ 6 FORCE MAJEURE

In allen Fällen höherer Gewalt, wie Kriegen, Naturkatastrophen, Pandemien, lokalen Epidemien und Ähnlichem sowie bei Auswirkungen von Arbeitskämpfen, unvorhergesehenen Ereignissen und Verzögerungen oder Ausfällen von Subunternehmern von Nuveon entfällt die rechtzeitige Leistungspflicht von Nuveon und eine etwaige Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich entsprechend. Nuveon ist darüber hinaus bei vorliegender oben genannter Lieferhindernisse von mehr als einem Monat zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 7 TEILLEISTUNGEN

Nuveon ist ausdrücklich gestattet Teillieferungen und -leistungen vorzunehmen. 

§ 8 LEISTUNGSINHALT

Nuveon ist ausdrücklich berechtigt, Änderungen am Leistungsgegenstand vorzunehmen soweit die Leistung dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden in zumutbarer Weise ausfallen.

§ 9 PROBEFREIGABE

Soweit der Kunde gegenüber Nuveon Leistungsproben freigibt, sind sämtliche Lieferungen und Leistungen von Nuveon, die die Vorgabe der Probe erfüllen, vom Kunden als mangelfrei genehmigt.

§ 10 VERWENDUNGSZWECKVEREINBARUNGEN

Als Verwendungszweck zwischen Kunden und Nuveon ist der in der Auftragsbestätigung von Nuveon bestätigte Verwendungszweck vereinbart.

§ 11 ABNAHME

(1) Ist der Kunde mit der Abnahme der Ware länger als 10 Tage nach der Bereitstellung durch Nuveon im Rückstand, ist Nuveon, nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und / oder Verzögerungsschäden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Die Setzung einer Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn eine Abnahmeverweigerung des Kunden vorliegt.

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(2) Die Inbetriebnahme der Lieferung / Leistung von Nuveon durch den Kunden gilt als Abnahme im Rechtssinne.

§ 12 VERTRAGSSTRAFEN

Soweit unser Kunde mit seinen Kunden Vertragsstrafen – gleich welcher Art – vereinbart hat, ist ausdrücklich vereinbart, dass die Haftung des Kunden für Vertragsstrafen Nuveon nicht in Rechnung gestellt werden kann soweit Nuveon vom Kunden nicht vor Vertragsabschluss zwischen Nuveon und Kunden schriftlich über die vereinbarte Vertragsstrafe des Kunden mit seinem Kunden informiert wurde.

§ 13 SCHUTZRECHTE

Nuveon hat die ausschließlichen Schutz-, Patent-, Namens-, Urheber- und sonstigen Rechte an allen von Ihnen gelieferten und / oder entwickelten Leistungen und Lieferungen sowie den dazugehörigen Leistungsunterlagen, Produktinformationen, Produktdesigns, Produktsoftwares, Quellcodes und Ähnlichem soweit diese Rechte nicht bereits rechtswirksam Dritten zustehen.

§ 14 EXKLUSIVITÄT

Es ist ausdrücklich klargestellt, dass Nuveon die Leistungen und Lieferungen nicht exklusiv für den Kunden erbringt. Nuveon ist diesbezüglich ausdrücklich berechtigt Lieferungen und Leistungen mit gleichem oder ähnlichem Umfang für Dritte zu entwickeln bzw. diese an Dritte zu überlassen sowie das verwendete Design der Leistungen und Lieferungen in gleicher oder ähnlicher Form für Dritte zu entwickeln bzw. Dritten zu überlassen.

§ 15 WERBUNG

Es ist Nuveon ausdrücklich gestattet, mit seinen Lieferungen und Leistungen die gleichen oder ähnlichen Leistungsumfang haben werbend auf den Markt aufzutreten.

§ 16 WEITERENTWICKLUNGEN

Zwischen dem Kunden und Nuveon ist ausdrücklich vereinbart, dass von Nuveon im Rahmen der Leistungserbringung gegenüber dem Kunden entwickelte Weiterentwicklungen der Produkte ausschließlich rechtliches Eigentum von Nuveon sind und Nuveon sämtliche Schutz-rechte an diesen Weiterentwicklungen von Nuveon besitzt.

§ 17 DUPLIZITÄT / NUTZUNG

Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde es unterlässt, die überlassenen Leistungen und Produkte von Nuveon anderweitig als für vertraglich vereinbarte Zwecke zu nutzen und / oder zu duplizieren, in gleicher oder gleichartiger Form, und / oder Dritten, ohne ausdrückliche Zustimmung von Nuveon, entgeltlich oder unentgeltlich, zur Verfügung stellt.

§ 18 DATENSCHUTZ

Der Kunde ist verpflichtet bei der Erbringung der Leistungen von Nuveon alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen vollumfänglich zu achten und sicherzustellen, dass etwaige für die Leistungserbringung erforderliche Daten keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen darstellen. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, von denen Nuveon im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für den Kunden Kenntnis erlangt oder diese erhält.

§ 19 GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG

(1) Gewährleistung gegenüber dem Kunden für die Mangelfreiheit der vertraglichen Leistungen ist auf 6 Monate ab Abnahme vereinbart soweit nicht gesetzlich zwingende, nicht abbedingbare Normen eine weitergehende Haftung vorhersehen.

 

(2) Die Haftung von Nuveon ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber dem Kunden auf einen Maximalbetrag von 5 % des Umsatzes des Vertrages aus dem der Schadens-fall resultiert pro Jahr und pro Schadensfall beschränkt soweit nicht eine darüber hinaus gehende Haftung von Nuveon, aus gesetzlich zwingendem, nicht abbedingbarem Recht besteht.

§ 20 ABTRETUNG / SUBUNTERNEHMER

(1) Nuveon ist es gestattet seine Rechten und Pflichten aus den Verträgen mit dem Kunden an Dritte abzugeben und zu übertragen.

 

(2) Der Kunde bedarf zu einer Abtretung und einer Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen mit Nuveon an Dritte der ausdrücklichen vorherigen, schriftlichen Zustimmung von Nuveon.

§ 21 RÜCKABWICKLUNG

Der Kunde ist verpflichtet Nuveon alle nicht während der Vertragslaufzeit erworbenen Unter-lagen, Daten, Informationen, Nutzungen, etc., gleich ob diese in geistiger oder körperlicher Form überlassen wurden, unverzüglich zum Vertragsende zurückzugeben. Etwaige personenbezogene oder sonstige Daten sind vom Kunden auf Anforderung von Nuveon vollumfänglich zu löschen soweit der Kunde nicht aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Auflagen verpflichtet ist, diese zwingend aufzubewahren.

§ 22 LEISTUNGSERBRINGUNG BEIM KUNDEN

(1) Soweit die Leistungserbringung beim Kunden vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet auf seine Kosten alle hierfür erforderlichen Vorbereitungen, Hilfsmittel, Fach- und Hilfskräfte sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Gegebenheiten vollumfänglich eigenverantwortlich zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für die erforderlichen Energie-, Daten- und Internetanschlüsse sowie etwaige erforderliche Schutzkleidung und etwaige erforderliche Sozialräume.

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(2) Der Kunde ist verpflichtet bei Leistungserbringungen, von Nuveon und vor Ort beim Kunden, Nuveon auf alle relevanten Sicherheitsvorschriften vor Leistungserbringung hinzuweisen und Nuveon es zu ermöglichen, diese im Rahmen der Leistungserbringung, auf Kosten des Kunden, einzuhalten, soweit hierfür Hilfsmittel, Sicherheitskleidung oder Ähnliches erforderlich ist.

§ 23 VERTRAGSDAUER & KÜNDIGUNG

Der Programmpflege- und Supportvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit Auslieferung der Software. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird.

§ 24 SONSTIGES

(1) Erfüllungsort ist der Sitz von Nuveon.

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(2) Gerichtsstand ist das für Nuveon zuständige Gericht.

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(3) Es findet ausschließlich formales und materiales deutsches Recht, unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung ausländischer Rechtsnormen führen würden, sowie unter Ausschluss von bilateralen und multinationalen Bestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) Anwendung.

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(4) Nebenabreden neben diesen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen und können nur in schriftlicher Form getroffen werden. Ein Abweichen vom Schriftformerfordernis kann wiederum nur schriftlich vereinbart werden. Ein konkludentes Abweichen zwischen den Parteien wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 25 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun-gen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

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